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Patrick Fischer war jahrelang erfolgreicher Trainer der Eishockey-Nationalmannschaft.
Bild: Keystone
Ein gefälschtes Covid-Zertifikat und plötzlich gilt Patrick Fischer juristisch als «Verbrecher». Wie kann eine Geldstrafe von 39'000 Franken zu einem solchen Etikett führen? Zwei Strafrechts-Expert*innen erklären.
Die Geschichte um den ehemaligen Eishockey-Nationaltrainer Patrick Fischer dürfte den meisten inzwischen vertraut sein: Gegenüber einem SRF-Journalisten räumte Fischer ein, 2022 mit einem gefälschten Covid-Zertifikat zu den Olympischen Spielen nach Peking gereist zu sein.
Bevor die Geschichte über andere Kanäle nach aussen drang, ergriff Fischer selbst die Initiative und machte den Fall mit einem kurzen Video in den sozialen Medien öffentlich. Zwei Tage später war er seinen Job los. «Es geht um Werte und Respekt, die für Swiss Ice Hockey zentral sind und von Patrick Fischer 2022 nicht gelebt wurden», begründete Urs Kessler, Präsident der Swiss Ice Hockey Federation.
Juristisch hat die Sache eine Konsequenz, das viele überraschen mag: Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung gilt Patrick Fischer offiziell als «Verbrecher». Im Strafregister wird die Strafe zehn Jahre lang erwähnt. Für die meisten klingt das nach einer heftigen Bewertung, da zum Begriff «Verbrecher» schwerere Straftaten gezählt werden. Doch im Strafrecht ist der Begriff exakt definiert.
Schon im ersten Teil des Schweizer Strafgesetzbuchs wird klar bestimmt, wann eine Straftat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung gilt. Massgeblich ist dabei nicht, welche Strafe jemand tatsächlich kassiert, sondern welche Höchststrafe das Gesetz für die Tat vorsieht.
Rechtsprofessor Andreas Donatsch, einer der bekanntesten Strafrechtler des Landes, verweist gegenüber blue News darauf, dass Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB «mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» geahndet wird (siehe Box unten). Weil das Gesetz somit eine maximale Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorsieht, fällt die Tat in die Kategorie Verbrechen. «Für die Einstufung ist das Höchstmass der angedrohten Strafe massgebend», schreibt Donatsch.
Auch Strafrechtsprofessorin Nadja Capus von der Universität Neuenburg stützt diese Einordnung. Gegenüber blue News erklärt sie, die Urkundenfälschung gelte deshalb als Verbrechen, weil das Vertrauen in die Echtheit und Wahrheit von Dokumenten ein zentrales Fundament des Rechts- und Wirtschaftslebens bilde.
«Dieses Vertrauen erleichtert unser alltägliches Leben, weil wir in der Regel davon ausgehen dürfen, dass schriftlich festgehaltene, rechtlich relevante Tatsachen wirklich vom Aussteller gemacht worden und richtig sind», schreibt Capus. Wer dieses Vertrauen untergräbt, greift also empfindlich in die Funktionsweise des Rechtsverkehrs ein.

Das Strafgesetzbuch unterteilt Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretung.
Bild: Keystone
Dass Fischer am Ende «nur» mit einer Geldstrafe von knapp 39'000 Franken davonkam, ändert an der juristischen Bewertung nichts. Entscheidend ist eben nicht die Höhe der ausgesprochenen Strafe, sondern was das Gesetz als mögliche Höchststrafe vorsieht.
Dass viele das Wort «Verbrecher» in diesem Fall trotzdem überzogen finden, hat mehr mit moralischem Bauchgefühl zu tun als mit dem Gesetz. Capus erinnert daran, dass persönliche Motive zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, nicht aber bei der Einstufung der Tat.
Heisst konkret: Selbst wenn ein Gericht anerkannt hätte, dass Fischer etwa aus einer Art «Notwehr» gehandelt habe, wäre er auch bei einer milderen Strafe formal weiterhin ein «Verbrecher».
Auszüge aus dem StGB
Die folgenden Bestimmungen sind dem Schweizerischen Strafgesetzbuch1 entnommen:
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 SR 311.0
Anders liegt der Fall beim SRF-Journalisten Pascal Schmitz, der nach dem Bekanntwerden von über 15 Jahre alten Facebook-Posts mit rassistischen Inhalten vorerst von den Bildschirmen verschwunden ist: Würde Schmitz wegen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen, hätte er lediglich ein «Vergehen» begangen. Im Strafrecht gelten Tatbestände, deren angedrohte Höchststrafe drei Jahre Freiheits- oder Geldstrafe nicht übersteigt, als «Vergehen».
Ob Schmitz wegen seiner rassistischen Äusserungen – wie sie nach dem WM-Spiel Chile gegen Schweiz aufgrund der umstrittenen Leistung des Schiedsrichters zuhauf zu lesen waren («Blick am Abend» berichtete etwa: «Es wimmelt von überschäumendem Hass – und teilweise gar Rassismus.») – tatsächlich verurteilt wird, ist offen. Es gilt die Unschuldsvermutung.